Roman Bannack

Dolmetscher und Übersetzer

für die russische Sprache


Häufig gestellte Fragen

...und Antworten darauf.

Apostillen

Eine Apostille ist eine Form der Legalisation eines amtlichen Dokuments für offizielle Stellen eines anderen Staates. Sie wird nur von Behörden des Staates ausgestellt, in dem das Dokument ausgestellt wurde. Bei Übersetzungen muss auch die Apostille übersetzt werden. Deshalb sollte die Apostille immer angebracht werden, bevor das Dokument übersetzt wird.

In Ausnahmefällen akzeptieren deutsche Behörden, z. B. Standesämter, russischsprachige Geburtsurkunden sowjetischer Form ohne Apostille. Das betrifft insbesondere Dokumente aus ehemaligen Sowjetrepubliken, die später unabhängig wurden, wenn die Urkunde die bekannte sowjetische Form hat, z. B. das sogenannte grüne Heftchen. Das ist aber eine Ausnahme und keine Regel.

In Sachsen ist im Fall von Personenstandsurkunden die Landesdirektion Sachsen zuständig. Sie hat Dienststellen in Dresden, Leipzig und Chemnitz. Für die Apostille ist eine Gebühr von 22 Euro pro Dokument zu zahlen. Adressen, Sprechzeiten und Bedingungen finden Sie auf der Seite der Landesdirektion Sachsen. Apostillen auf notarielle Urkunden, gerichtliche Urteile und Beschlüsse sowie auf beglaubigte Übersetzungen erteilt das Landgericht Dresden.

Einige Konsulate, z. B. das ukrainische, verlangen eine Bestätigung, dass eine Übersetzung tatsächlich von einem beeidigten Übersetzer angefertigt wurde. Dafür wird die Unterschrift und das Siegel des Übersetzers legalisiert. In Dresden ist dafür das Landgericht zuständig. Dazu ist ein einfaches Formular auszufüllen und eine Gebühr von 25 Euro pro beglaubigter Übersetzung zu zahlen. Informationen dazu finden Sie unter diesem Link zum Landgericht Dresden.

Vollmachten

In der Regel nicht. Der deutsche Notar beglaubigt nicht den Inhalt der Vollmacht, sondern nur die Unterschrift darunter. Er bestätigt, dass die betreffende Person bei ihm erschienen ist, ihren Ausweis vorgelegt und das Dokument in seiner Anwesenheit unterschrieben hat. Den Inhalt prüft oder bewertet er nicht. Das Dokument kann daher auf Russisch verfasst sein, auch wenn der Notar die Sprache nicht versteht. Es ist meist nicht nötig, die ganze Vollmacht hin und wieder zurück zu übersetzen.

Übersetzt werden muss die notarielle Bescheinigung des deutschen Notars, und zwar als beglaubigte Übersetzung. Das ist etwas anderes als die komplette Vollmacht in beide Richtungen zu übersetzen.

Übersetzungen für russische Auslandsvertretungen

Grundsätzlich nein. Ein deutscher beeidigter Übersetzer hat keine Jurisdiktion in Russland oder bei russischen Behörden. Die russischen Konsulate haben Notariate, die die Richtigkeit von Übersetzungen beglaubigen und sie so für den russischen Rechtsverkehr legalisieren. In der Konsularabteilung der Botschaft der Russischen Föderation in Berlin werden beispielsweise Übersetzungen aus dem Deutschen und Englischen ins Russische beglaubigt. Die Beglaubigung eines deutschen beeidigten Übersetzers hat dort keine Bedeutung. Er ist in dieser Kette oft ein unnötiges Glied und verursacht zusätzliche Kosten.

Übersetzungen müssen durch russische staatliche Notariatsstellen, russische Notare mit Privatpraxis oder Bedienstete der konsularischen Einrichtungen der Russischen Föderation notariell bescheinigt werden. Das gilt unabhängig davon, wer die Übersetzung angefertigt hat. Auf der Website der Konsularabteilung der russischen Botschaft in Berlin heißt es, dass Übersetzungen, die von deutschen beeidigten Übersetzern oder selbst angefertigt wurden, in jedem Fall der notariellen Beglaubigung durch russische Stellen oder Konsularbeamte bedürfen.

Ja, wenn Sie dazu sprachlich in der Lage sind. Für russische Auslandsvertretungen können Sie deutsche Dokumente selbst ins Russische übersetzen; die notarielle Beglaubigung erfolgt anschließend im Konsulat. Es gibt keine Pflicht, dafür einen deutschen beeidigten Übersetzer zu beauftragen. Übersetzungen von beeidigten Übersetzern und Eigenübersetzungen werden in diesem Verfahren gleich behandelt.

Weil seine Beglaubigung im russischen Verfahren nicht anerkannt wird und die Übersetzung ohnehin im Konsulat beglaubigt werden muss. Dadurch entstehen zusätzliche Kosten auf mehreren Stufen: Beschaffung des deutschen Dokuments, Apostille, Übersetzung und notarielle Beglaubigung im Konsulat.

Es kann sinnvoll sein, mehrere Übersetzungsvarianten vorzubereiten und die Entscheidung vor Ort im Konsulat zu treffen. Nach einer neueren Empfehlung sollten Sie außerdem an dem Tag, an dem Sie das Konsulat aufsuchen, eine digitale Word-Datei der Übersetzung dabeihaben. Diese können Sie per E-Mail an die Konsularabteilung senden, damit Fehler ad hoc korrigiert werden können. Da Zweifel immer möglich sind, ist es ratsam, die elektronische Fassung der Übersetzungen stets verfügbar zu haben.

Auf der entsprechenden Seite der Konsularabteilung der russischen Botschaft in Berlin steht eine ganze Reihe an Musterübersetzungen zur Verfügung. Diese enthalten auch weitere Hinweise, etwa, in welchem Format die Übersetzung ausgedruckt werden muss.