Eine Apostille dient dazu, die Legitimität eines behördlichen Dokuments gegenüber einer Behörde eines anderen Landes zu belegen. Sie kann nur von Behörden desjenigen Landes ausgestellt werden, aus welchem das Dokument selbst stammt.

Bei Übersetzungen von Dokumenten muss die jeweilige Apostille mit übersetzt werden.

Das bedeutet, dass eine Apostille immer zuerst - vor der Übersetzung eines Dokuments - beschafft werden muss. In Ausnahmefällen (aus der eigenen Praxis) akzeptieren deutsche Behörden, wie etwa Standesämter, auch nicht apostillierte russische Geburtsurkunden aus den Zeiten der Sowjetunion. Das passierte insbesondere in solchen Fällen, bei denen die Dokumente aus einer inzwischen selbständig gewordenen, ehemaligen Sowjetrepublik stammten, dabei aber erkennbar dem sowjetischen Standard für Geburtsurkunden ("grünes Büchlein") entsprachen.

Woher bekomme ich eine Apostille für ein deutsches Dokument?

In Sachsen ist dafür die Landesdirektion Sachsen zuständig, die Dienststellen in Dresden, Leipzig und Chemnitz unterhält. Die Gebühr dafür beträgt 15 Euro pro Dokument.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Informationsseite der Landesdirektion Sachsen.

Apostillen für Übersetzungen

Es gibt Länder (wie z.B. die Ukraine), deren Konsulate und sonstige Behörden einen Nachweis dafür verlangen, dass der Übersetzer, der ein Dokument aus dem Deutschen in die jeweilige Sprache übersetzt hat, in Deutschland tatsächlich ein allgemein beeidigter Übersetzer ist.

Solche Apostillen erteilt in Dresden das Landgericht Dresden. Dazu ist ein einfacher Antrag und die Entrichtung einer Gebühr von 20 Euro pro übersetztem Dokument notwendig.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der entsprechenden Informationsseite des Landgerichts Dresden.

Die russischen Konsulate in Deutschland verlangen nach derzeitigem Kenntnisstand keine solchen Apostillen.

Nächster Text